StVO-Neuerungen

Ä N D E R U N G E N   I N   D E R   S T V O   A M   0 1 . 0 9 . 2 0 0 9 

Am 01.09.2009 trat eine "neue" Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft.
Diese musste aufgrund redaktioneller Fehler wieder außer Kraft gesetzt werden.

Es wurde insbesondere der Verkehrszeichenwald aufgeräumt. Neben wenigen neuen Verkehrszeichen wurden aber auch viele im Verkehrszeichenkatalog gestrichen, bez. dürfen nur noch bei ganz besonderen Gefahrenlagen in Zukunft aufgestellt werden!

Eine Vielzahl von Verkehrszeichen werden also in der nächsten Zeit vom Straßenrand verschwinden. Es gilt teilweise noch eine Übergangszeit von 10 Jahren. Im Zuge von den örtlichen Verkehrsbehörden durchzuführenden Verkehrsschauen oder auch im Einzelfall werden diese Verkehrszeichen überprüft und peu a peu entfernt werden.

Nachstehend die wichtigsten geplanten Änderungen!

Die nachstehenden Änderungen erhalten mit einer kommenden StVO-Anpassung Gesetzeskraft!
Soviel man aus "Berlin" hört, kann aber z. Zeit (Frühjahr 2012) über einzelne Punkte keine Einigkeit erzielt werden.
Es wird also noch etwas dauern bis die StVO geändert wird.


F O L G E N D E   V E R K E H R S Z E I C H E N   S I N D   A B G E S C H A F F T 

Abgeschafft:  Gründe  Nun geregelt durch: 
Zeichen entbehrlich, unter das neue Verkehrszeichen 151 (Bild rechts) fallen alle Bahnübergänge (beschrankt oder unbeschrankt)  
Zeichen entbehrlich, da Zeichen 220 (Bild rechts) ausreicht!  
Zeichen entbehrlich!   
Zeichen entbehrlich   
Zeichen entbehrlich, da bereits als Zusatzzeichen vorhanden   


N E U E   U N D   G E Ä N D E R T E   V E R K E H R S Z E I C H E N 


S A C K G A S S E 

Die Durchlässigkeit von Sackgassen kann durch ein Piktogramm (Radfahren und/oder Fußgänger) angezeigt werden!  


P A R K Z O N E 

Parkzone, analog der 30-km-Zone. Damit ist eine flächendeckende Parkraumbewirtschaftung mit Parkscheibe oder Parkschein möglich! 


Ü B E R H O L V E R B O T   A M   B A H N Ü B E R G A N G 

Nebenstehende Verkehrszeichenkombination hat die neue Bedeutung:

Änderung des § 19 StVO:
Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Fahrzeugführer dürfen an Bahnübergängen (Zeichen 151, 156 bis einschließlich Kreuzungsstück von Eisenbahn und Straße) Kraftfahrzeuge nicht überholen.

Dies bedeutet, dass es jetzt grundsätzlich verboten ist, an Bahnübergängen ab der 3-gestreiften-Bake zu überholen! Die jetzt noch aufgestellten Überholverbotszeichen, bzw. die Straßenmarkierung (durchzogene Mittellinie) wird zukünftig verschwinden!

(Obwohl im seit 01.09.2009 gültigen Bußgeldkatalog diese Bußgeldvorschrift wohl vergessen wurde. Also auch wenn die VZ schon stehen oder in Zukunft entsprechend ausgetauscht werden, kostet es zur Zeit noch kein Bußgeld!)!


M O B I L E   V E R K E H R S Z E I C H E N 

Neu ist auch, dass mobile Halteverbotsschilder den dauerhaft montierten Parkschildern und Markierungen vorgehen; dadurch sollen Unklarheiten im ruhenden Verkehr beseitigt werden!


S C H U T Z S T R E I F E N   F Ü R   F A H R R A D F A H R E R 

Ein Schutzstreifen für Radfahrer am rechten Fahrbahnrand darf zwar bei Bedarf von anderen Fahrzeugen überfahren werden; neu ist aber, dass durch diese Markierung das Parken auf dem Schutzstreifen verboten ist.


I N L I N E - S K A T I N G 

Bisher war das Inline-Skaten im Straßenraum nicht ausdrücklich geregelt, was zu erheblichen Unsicherheiten führte. Daher wurde im § 24 StVO (Besondere Fortbewegungsmittel) klargestellt dass Inline-Skates zu den besonderen Fortbewegungsmitteln zählen. Inline-Skater dürfen die Fußgängerverkehrsflächen benutzen. Durch das neue Zusatzzeichen kann z. B. ein geeigneter Radweg für das Inline-Skaten freigegeben werden!


G R U N D S A T Z   F Ü R   D A S   A U F S T E L L E N   V O N   V E R K E H R S Z E I C H E N 

Gemäß § 45, Absatz 9, StVO gilt der Grundsatz:

Auszug - Auszug - Auszug - Auszug.......................................
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
........
Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage, z. b. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht.

Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.

Insbesondere bei den Gefahrzeichen muss jedes Aufstellen als Einzelfall ganz besonders auf die Notwendigkeit überprüft werden.

Nachstehende Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen dürfen zukünftig nur noch in begründeten Einzelfällen aufgestellt werden.

Es können also nach und nach sehr viele Verkehrzeichen abgebaut werden!


V E R K E H R S Z E I C H E N   -   E I N Z E L F A L L P R Ü F U N G 

   


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