Müllkalender

A B F A L L I N F O A P P 

AbfallinfoApp der Stadt Mechernich
In gängigen AppStores kostenlos downloaden – Abfalltermine können damit elektronisch abgerufen werden.
Und mit der Terminfunktion wird man z. B. einen Tag vorher über die Abfuhr am jeweiligen Wohnort (Straße, Hausnummer) informiert. Einfach aufs Händi laden.


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S C H A D S T O F F E   2 0 2 4 


A B F U H R T E R M I N E   2 0 2 4 




W A S   I N   W E L C H E   T O N N E 


A B H O L K A R T E   G E L B E   S Ä C K E 

Ab sofort ist für die Anforderung von Abholkarten für die „Gelben Wertstoffsäcke für Leichtverpackungen“ (DER GRÜNE PUNKT) nachstehende Telefonnummer gültig: 0800 88 84 37 3

Gegen Vorlage dieser Abholkarte können Sie im Bürgerservice der Stadt Mechernich eine Rolle gelber Säcke (13 Stück) kostenlos abholen.


A L T G L A S C O N T A I N E R 

Standort:

Heistardstraße, Ortsausgang Richtung Autobahn, etwa Höhe Scheune Jansen!!


S T R A ß E N R E I N I G U N G 

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Mechernich
– Straßenreinigungssatzung -

Auszug


§ 2
Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer

(1) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen wird in dem darin festgelegten Umfange den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 4) auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte.
Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Die Reinigung innerhalb der geschlossenen Ortslagen der Stadt Mechernich liegenden Gehwege wird den Eigentümern auferlegt, deren Grundstücke an diese angrenzen und durch diese erschlossen werden (§ 4).

(3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Mechernich mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.



§ 3
Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2

(1) Die Fahrbahnen und Gehwege sind an Samstagen und an Tagen vor Feiertagen
in der Zeit vom 1.4. bis 30.9. bis spätestens 19.00 Uhr und
in der Zeit vom 1.10. bis 31.3. bis spätestens 17.00 Uhr
zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehrricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.
Sie dürfen nicht vor Nachbargrundstücken, in Kanälen, Sinkkästen, Durchlässen und Rinneneinläufen oder auf oberirdische Vorrichtungen, die der Entwässerung oder Brandbekämpfung dienen, abgelagert werden.



(2) Die Gehwege sind bei Schnee so zu räumen, dass sie in einer für den Fußgänger erforderlichen Breite begehbar sind. Die Flächen sind so aufeinander abzustimmen, dass eine durchgehend begehbare Fläche gewährleistet ist. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.
An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee und Eis freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.



(3) Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstiger auftauender Stoffe grundsätzlich verboten ist.

Ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung erzielt werden kann;

b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder –abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

(4) Die Fahrbahnen sind bei Eis und Schnee in einem für den allgemeinen Verkehr erforderlichen Umfang befahrbar zu halten.

(5) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Gehwege und die Fahrbahn gebracht werden.

(6) In der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.30 Uhr und sonn- und feiertags bis 8.30 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

(7) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtungen des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen zu beseitigen, bleibt unberührt.


S T R A ß E N V E R Z E I C H N I S   F Ü R   H O L Z H E I M 


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