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G E R Ä T E - U N D M A S C H I N E N L Ä R M V E R O R D N U N G Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung Bereits im September 2002 ist die Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in Kraft getreten. Sie ersetzt auch die alte Rasenmäherlärmverordnung.
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung findet auf 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten Anwendung und gilt für gewerbliche Nutzung ebenso wie für die Nutzung im privaten Bereich.
Zeitliche Beschränkungen: Geräte und Maschinen (s. u.) dürfen an Werktagen (Montag-Samstag) in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen besteht hierfür grundsätzlich ein Betriebsverbot.
Folgende Geräte und Maschinen dürfen an Werktagen in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden.
– Nr. 02 (Freischneider) – Nr. 24 (Grastrimmer) – Nr. 34 ( Laubbläser) – Nr. 35 (Laubsammler)
Sind diese Geräte jedoch mit dem EU-Umweltzeichen versehen, entfallen diese zeitlichen Einschränkungen und die Geräte dürfen zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr wie unter 1. betrieben werden.
Da Rasenmäher und andere mit Motorkraft betriebene Geräte durch ihre eintönige und dauerhafte Lärmentwicklung erheblich stören können, sollten die Betreiber im Interesse ihrer Nachbarn die vorgeschriebenen Zeiten einhalten.
Eine Information Ihres Ordnungsamtes
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